Gesetzliche Einschränkungen bei der Verordnung von Heilmitteln

Logopädische Behandlungen gehören im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den sog. Heilmitteln. Darunter werden alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen verstanden, die grundsätzlich von nichtärztlichen Leistungserbringern erbracht werden. Solche Heilmittel müssen vom Vertragsarzt oder –zahnarzt verordnet werden.

Vertragszahnärzte bzw. -kieferorthopäden sind berechtigt, Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung dann zu verordnen, wenn die Verordnung zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. Hierzu zählen die Sprachtherapie sowie physiotherapeutische Maßnahmen. Eine myofunktionelle Behandlung gehört hingegen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Obwohl die muskulären Fehlfunktionen negative Auswirkungen auf die Gebissmorphologie und auf das Sprach-Lautbild haben, wird die myofunktionelle Therapie von Seiten des Gesetzgebers nicht als Sprachtherapie angesehen. Gesetzlich versicherte Patienten, bei denen eine solche Behandlungsmethode medizinisch sinnvoll bzw. notwendig erscheint, um bestehende Fehlfunktionen im Bereich von Kau- und Gesichtsmuskulatur zu korrigieren, müssen diese derzeit leider privat bezahlen. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten je nach abgeschlossenem Tarif in unterschiedlichem Umfang. Hier sollte vorab mit dem Versicherer die Frage der Kostenübernahme geklärt werden.