Die einzelnen Indikationsgruppen und ihre Erklärung
Rechts finden Sie eine Übersicht über den Behandlungsbedarf sowie die Einteilung nach Graden und Fehlstellungen nach Indikationsgruppen. Eine solche Übersicht ist für Laien nur schwer verständlich. Daher möchten wir Ihnen diese ein wenig näher erläutern.
Grad A: Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Grad U: Zahnunterzahlen – also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage – sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wenn ein Lückenschluss oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung notwendig ist.
Grad S: Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV übernommen. Ausnahme sind Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
Grad D: Eine Therapie distaler Bisslagen (also z. B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rücklage aus funktionellen Gründen bereits ab 3 mm therapiert werden muss. Diese Fehlstellungskorrektur sollte jedoch privat bezahlt werden.
Grad M: Mesiale Bisslagen (z. B. ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse) bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Grad O: Ein offener Biss sollte auch bei geringer Ausprägung behandelt werden, wird jedoch erst aber einer Ausprägung von 2 mm oder mehr von den Krankenkassen übernommen.
Grad T: Tiefbisse werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem verletzenden Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleihhat kommt. Auch geringere Ausprägungen sind behandlungsbedürftig, müssen jedoch privat bezahlt werden.
Grad B: Bukkal- oder Lingualokklusion, also das „Vorbeißen“ von Seitenzähnen, bleibt im Leistungskatalog der GKV.
Grad K: Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die gesetzliche Kasse nur dann für die Behandlung auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation herrscht.
Grad E: Kontaktpunktabweichungen (z. B. bei Engstand) werden erst ab einer Ausprägung von über 3 mm von der GKV übernommen.
Grad P: Platzmangelsituationen werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn der Platzmangel mehr als 3 mm beträgt.