In diesen Fällen erfolgt keine Kostenübernahme mehr durch die Krankenkasse
Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, bei welchen Ausgangssituationen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten nicht mehr übernehmen, da sie in die KIG 1 und 2 fallen. Die Aufstellung ist stark vereinfacht, macht die Problematik jedoch deutlich.
Kleine bis mittlere Frontzahnstufe
Die Frontzahnstufe (Abstand der Schneidekanten der Frontzähne des Ober- und Unterkiefers zueinander) wird häufig durch zu weit vorstehende Schneidezähne verursacht. In rund zwei von drei Fällen ist die Ursache eine Rücklage des Unterkiefers. Beträgt die Stufe bis zu 6 mm, zahlt die Kasse nicht.
Offener Biss (seitlich oder frontal)
Beträgt der Spalt zwischen den Zähnen beim Zusammenbeißen 2 mm oder weniger, ist diese Fehlstellung keine Kassenleistung.
Tiefer Biss
Die Schneidezähne des Unterkiefers berühren beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch oder den Gaumen, führen jedoch nicht zu Verletzungen. Hier ist die Kasse nicht in der Leistungspflicht.
Kreuzbisstendenz /Kopfbiss
Beim normalen Biss beißen die Schneidezähne des Oberkiefers über die unteren Frontzähne. Liegt ein Kopfbiss vor, beißen die oberen und unteren Schneidezähne mit ihren Schneidekanten direkt aufeinander. Diese Fehlstellung (Höcker-Höcker-Verzahnung) fällt nicht mehr in den Leistungskatalog der Krankenkassen.
Engstände und Lücken
Beträgt die Kontaktpunktabweichung (also der Bereich, an dem sich benachbarte Zähne normalerweise berühren) 3 mm oder weniger, ist die Behebung dieser Fehlstellung keine Kassenleistung.
Platzmangel zwischen den Zähnen
Bei einem Platzmangel von bis zu 3 mm besteht die Gefahr, dass bleibende Zähne außerhalb des Zahnbogens gedreht durchbrechen. Die Behandlungskosten werden jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen.