In diesen Fällen besteht Leistungspflicht der Krankenkasse
Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick über Fehlstellungen der KIG 3 bis 5, für die die Kassen die Behandlungskosten übernehmen.
Große Frontzahnstufe
Beträgt die Stufe 6 mm oder mehr, zahlt die Kasse die Behandlungskosten.
Offener Biss (seitlich oder frontal)
Liegt der Spalt zwischen den Zähnen beim Zusammenbeißen bei über 2 mm, ist die Therapie eine Leistung der Krankenkasse.
Tiefer Biss
Verletzen die Oberkiefer-Schneidezähne beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch im Oberkiefer hinter den Schneidezähnen oder den Gaumen, so wird die Korrektur dieser Fehstellung von der Krankenkasse übernommen.
Ein- oder beidseitiger Kreuzbiss
Normalerweise greifen die äußeren Höcker der oberen Seitenzähne über die unteren Backenzähne. Beim Kreuzbiss ist dieser Überbiss im Seitenzahnbereich umgekehrt. Bei sehr starker Ausprägung kommt es sogar zu einem seitlichen Vorbeibiss der Zahnreihen (Bukkal-/Lingual-Okklusion). Solche schweren Zahnfehlstellungen unterliegen der Leistungspflicht der Kasse.
Engstände / Lücken
Die Kontaktpunktabweichung muss mehr als 3 mm betragen. Dann ist die Korrektur auf Kosten der Krankenkasse möglich. Ein Beispiel für einen solchen extremen Engstand sehen Sie im Foto rechts.
Platzmangel zwischen den Zähnen
Beträgt der Platzmangel mehr als 3 mm, muss angenommen werden, dass bleibende Zähne nicht durchbrechen können oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbrechen. Die Behandlung dieser Problematik ist Kassenleistung.